AGB


1. Geltungsbereich

Allen unseren Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, ohne dass es ihrer nochmaligen Einbeziehung bedarf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
Weitere Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern verwendet (natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), bedürfen alle Änderungen, Ergänzungen und Neben­ab­reden der schriftlichen Bestätigung.


2. Lieferungen und Leistungen

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.
Wir sind berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn sich nach dem Vertrags­schluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Kunden derart ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Kunde werde seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkommen. Stellt sich dies erst nach Lieferung heraus, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wir sind berechtigt, bei der Lieferung insofern von der Bestellung des Kunden abzuweichen, als weiterentwickelte oder veränderte Produkte geliefert werden, wenn diese die Funktion der bestellten Produkte erfüllen.
Alle Fälle höherer Gewalt hemmen den Lauf von Lieferfristen. Dies gilt auch im Verzug. Höhere Gewalt umfasst alle Leistungshindernisse, die trotz Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht verhindert werden können und die nicht verschuldeten Maßnahmen eines Arbeitskampfes gleich ob bei einem Dritten oder bei uns. Außerdem bleiben richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
Soweit das bei verkehrsüblicher Sorgfalt nicht verhinderbare Leistungs­hindernis länger als 6 Wochen andauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Falls wir mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist von min­destens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Ver­sand­bereitschaft auf ihn über. Gleiches gilt, falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung bzw. Erhalt der Ware ohne Abzüge und spesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln besteht nur, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Wird ein solches Zahlungsmittel angenommen, wirkt diese Leistung lediglich er­fül­lungs­halber, d.h., die Annahme gewährt eine zusätzliche Be­frie­di­gungs­mög­lich­keit bei weiterbestehender bisheriger Schuld.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir – bei vorbehaltener Geltendmachung eines höheren Schadens – Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis, dass lediglich ein geringerer Schaden eingetreten ist, steht frei. Bei Verzug sind wir berechtigt, für eine Mahnung Kosten von € 10,- in Rechnung zu stellen.
Zahlungen werden zunächst auf die älteren Schulden angerechnet, dann auf die jüngeren. Ist der Schuldner verpflichtet, ausser der Hauptleistung Kosten und Zinsen zu zahlen, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen angerechnet.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unstrittig. Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte aufgrund eines in einem anderen Vertrags­verhältnis wurzelnden Gegenanspruchs geltend machen. Ist der Kunde Unternehmer, sind seine Zurückbehaltungsrechte darüber hinaus insgesamt ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig fest­ge­stellt oder unstrittig.


4. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später ent­stehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vorbehalten; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Der Kunde ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, Dritte, die die Vorbehaltsware pfänden oder sonst auf sie zugreifen wollen, auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns von solchen Zugriffen unverzüglich zu be­nach­rich­tigen.
Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden finden ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung und Umbildung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrags der Vorbehaltsware zum An­schaf­fungs­preis der anderen verarbeiteten oder verbundenen Ware zu. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware ent­sprechend.
Beim Verkauf an Unternehmer bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware solange vorbehalten, bis dieser sämtliche Forderungen aus der Geschäfts­ver­bindung beglichen hat. Weiterverkäufer sind zur Weiter­ver­äußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr ermächtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
Sämtliche bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Weiterverkäufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vor­be­halts­ware. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Weiterverkäufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat er uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ein­zugs­er­mächtigung zu widerrufen und die Abtretung anzuzeigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund (insbesondere Zahlungsverzug) besteht. Die Abtretungs­regelung gilt auch für verbundene oder umgebildete Vorbehaltsware.
Auf Verlangen des Weiterverkäufers werden wir Sicherheiten, die nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt worden sind, freigeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet gegenüber Unternehmern keinen Rücktritt vom Vertrag.


5. Gewährleistung

Die Gewährleistung für Mängel der Ware beträgt sechs Monate. Als Mängel gelten Abweichungen der Ware von der in der Betriebsanleitung oder sonst im Vertrag beschriebenen Funktionsweise, soweit diese Abweichung die Tauglichkeit der Ware zum üblichen, in der Bedienungsanleitung beschrie­benen Gebrauch beeinträchtigen.
Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere sich also nicht erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit auswirkt. Gewährleistung ist aus­geschlossen, wenn an der Ware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderung in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse sowie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Die Gewähr­leistung ist außerdem ausgeschlossen, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Kunde die Ware in anderer als in der vorgesehenen Hardware- oder Software­umgebung einsetzt.
Die Gewährleistungspflicht erfolgt nach Wahl des Kunden durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel hierdurch nicht binnen angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Etwaige weitergehende Garantiezusagen der Hersteller geben wir in vollen Umfang an den Kunden weiter, ohne dass wir dafür selbst einstehen.


6. Haftung

Schadenersatzansprüche gegen uns sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schaden­ersatz­ansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft oder wenn ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Mitarbeiter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt hat.
Soweit dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch summenmäßig auf die Gegenleistung des Kunden bzw. auf den für uns bei Vertragsschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wieder­her­stel­lungs­aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anwendung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Alle Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Bestim­mungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen, sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Unternehmer haben Mängel, die nicht offensichtlich sind, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie diese erkannt haben, zu rügen.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


8. Software

Soweit der Kunde Software erwirbt, erhält er hieran ein einfaches Nutzungs­recht. Er ist zur Vervielfältigung von Software nur insoweit berechtigt, als dies für die Benutzung des Programms unbedingt notwendig ist; Sicherungskopien dürfen in dem zur Datensicherheit unabdingbaren Umfang erstellt werden. Vervielfältigungen von Benutzerhandbüchern, Programm­dokumentationen u.ä. sind untersagt.
Es ist dem Kunden untersagt, diese Software auf mehr als einem Speicher­medium Hardware zu speichern oder vorrätig zu halten, wenn damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung verbunden ist, es sei denn die Software wurde ausdrücklich zum Einsatz innerhalb eines Netzwerks o.ä. erworben.
Bei jeglicher Weitergabe von Software an Dritte ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass der Dritte sich mit der Geltung der vorstehenden Bedingungen einverstanden erklärt. Ist der Kunde Endnutzer (nicht Weiter­verkäufer), muss er dem Dritten sämtliche Programmkopien ein­schließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. In jedem Falle erlischt infolge der Weiter­gabe das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Jegliche Weitergabe ist untersagt, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen erstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rück­er­schließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen, interoperablen Programms unerlässlich sind und wenn die notwendigen Informationen noch nicht veröffentlicht oder sonst wie zugänglich sind, insbesondere bei uns erfragt werden können.
Programmänderungen sind nur gestattet, soweit für die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms einschließlich der Fehlerbeseitigung notwendig. Sie dürfen lediglich zum internen Gebrauch, nicht jedoch zur gewerblichen Verwertung nach außen (insbesondere durch Weiterveräußerung oder Veröffentlichung der Programmänderungen) vorgenommen werden.
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, wenn durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programm­nutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und die Be­ein­träch­tigung im Rahmen der Gewährleistung nicht beseitigt hat. Für die Be­ein­träch­tigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzung durch den Schutz­mecha­nismus trägt der Kunde die Beweislast. Er ist verpflichtet, uns von dieser Veränderung der Software zu unterrichten.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.


9. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag sind weder abtretbar, noch verpfändbar.
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Ist der Kunde Vollkaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrags­ver­hältnisses entstehen, Gerichtsstand Berlin.